Stichverletzungen bei medizinischem Personal treten durch den Umgang mit scharfen Instrumenten, Glas und Kanülen auf. Nach einer Stichverletzung ist umgehend eine entsprechende betriebliche und betriebsärztliche Unfallmeldung zu erstatten.
Grundlage des Vorgehens ist die Beurteilung der konkreten Gefährdung. Hierzu ist eine Vorstellung beim Betriebsarzt erforderlich. Dort werden alle relevanten Fakten über den Verletzungshergang und die Art der Verletzung festgehalten und das weitere Vorgehen abgestimmt. Bei begründeten Verdachtsfällen kann eine Postexpositionsprophylaxe erforderlich sein.
Neben Art und Schwere der Stich- oder Schnittverletzung und die möglicherweise kontaminierenden Menge Blut, ist der Immunstatus der verletzten Person und der Indexperson, bei dem die Kanüle verwendet wurde (Indexpatient/in) von größter Bedeutung.
Zu bestimmen sind:
- Verletzter: Anti-HCV, Anti-HIV 1+2, Anti-HBs. Zusätzlich Anti-HBc, falls kein Immunschutz
- Indexperson: Anti-HCV, Anti-HIV 1+2, HBsAg
Nachuntersuchungen sind i.d.R. sechs Wochen, zwölf Wochen und sechs Monate nach der Erstuntersuchung zu veranlassen. Kostenträger der Untersuchungen ist die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die 3-er Merkregel gibt die Übertragungswahrscheinlichkeit an
30% bei Hepatitis-B; 3 % bei Hepatitis-C; 0,3 % bei HIV
Weitere Informationen finden sich in der Broschüre der BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrspflege).